AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Temp-Work GmbH – Stand: 01.11.2012

§1 Gegenstand und Durchführung des Vertrages
(1) Nachfolgende Bedingungen gelten für alle zwischen der Temp-Work GmbH und dem Entleiher abgeschlossenen Verträge
über die Arbeitnehmerüberlassung. Abweichende AGB des Entleihers, die von der Temp-Work GmbH nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für die Temp-Work GmbH unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort (bzw. Einsatzgebiet) zur Verfügung. Die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH werden gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen
Anforderungsprofil ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen. (3) Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH dessen Arbeitsanweisungen und arbeitenunter seiner Aufsicht und Anleitung wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Zeitarbeitnehmern der Temp-Work GmbH und dem Entleiher nicht begründet werden. Sollte der Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher die Temp-Work GmbH im Voraus darüber zu unterrichten.

§2 Arbeitssicherheit
(1) Die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Bielefeld versichert.
(2) Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH zur Verfügung zu stellen sowie die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach Arbeitszeitordnung (AZO) zulässig ist. Eine evtl. notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit der Temp-Work GmbH unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Der Entleiher ist verpflichtet, allen Sicherheitskräften der Temp-Work GmbH Zugang zu den Tätigkeitsorten der Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH zu gewähren.
(5) In Fällen, in denen die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber der Temp-Work GmbH für den dadurch entstandenen Schaden.
(6) Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat die entsprechenden Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist.
(7) Etwaige Arbeitsunfälle sind der Temp-Work GmbH und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels schriftlicher Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.

§3 Haftung
(1) Die Temp-Work GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl ihrer Zeitarbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Temp-Work GmbH.
(2) Eine Haftung der Temp-Work GmbH für den von Zeitarbeitnehmern der Temp-Work GmbH verursachte Schäden sowie für Schlechtleistungen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen der Temp-Work GmbH.
(3) Bei Ausfall von Mitarbeitern der Temp-Work GmbH aus wichtigem Grund (wie Krankheit, Unfall etc.) ist die Temp-Work GmbH nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Temp-Work GmbH, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind ausgeschlossen.

§4 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Temp-Work GmbH bzw. des Entleihers abzugeben. Der Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.
(3) Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch die Temp-Work GmbH berechtigen insbesondere:
a) die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher,
b) die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers gegenüber der Temp-Work GmbH,
c) die sittenwidrige Abwerbung von Zeitarbeitnehmern der Temp-Work GmbH,
d) die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im
Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

§5 Rechnungslegung / Verzug
(1) Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich rechtsverbindlich gegenüber der Temp-Work GmbH und dem Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH zu bestätigen.
(2) Alle Rechnungen der Temp-Work GmbH sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt.
(3) Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer.
(4) Der Entleiher kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt.
(5) Die Temp-Work GmbH ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Temp-Work GmbH unbenommen.
(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich von der Temp-Work GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen des Entleihers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
(7) Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld.
(8) Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Entleihers entbinden die Temp-Work GmbH von der Leistungsverpflichtung.
(9) Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Überlassungstages fest, dass ein Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Zeitarbeitnehmers der Temp-Work GmbH, wird die Temp-Work GmbH dem Entleiher diesen Arbeitstag sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen.

§6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung/Werkzeug
(1) Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:
Mehrarbeit: ab der 41.Std 25%
Samstagsarbeit: 25%
Sonntagsarbeit: 50%
Feiertagsarbeit: 100%
(2) Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist mit Beginn der 8. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen. Von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet.
(3) Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln durch die Temp-Work GmbH ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten, sondern bedarf der Abstimmung im Einzelfall. Ein Werkzeugzuschlag ist je nach Umfang und Art des Werkzeugs gesondert zu vereinbaren.

§7 Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH
Die Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH sind nicht befugt, für die Temp-Work GmbH rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

§8 Vermittlungsprovision
(1) Geht der Entleiher mit einem Zeitarbeitnehmer der Temp-Work GmbH während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so ist die Temp-Work GmbH dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 12% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen.
(2) Der Entleiher hat eine Übernahme gemäß Abs. (1) dem Verleiher spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags schriftlich unter Angabe des Abschlussdatums und des Jahreseinkommens anzuzeigen.
(3) Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer Temp-Work GmbH. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§9 Anwendbarkeit / sonstige Schlussbestimmungen
(1) Der Entleiher willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von der Temp-Work GmbH gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Verleihers (Leer/Ostfriesland). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ergänzungen, Nebenabreden sowie alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel, soweit keine Abrede gemäß § 305 b BGB vorliegt.
(4) Bei Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags treten diese AGB sofort in Kraft. Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollten. (5) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche zulässige treten, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.